• Ein Erstgespräch, um abzuklären, was ich für sie tun kann, ist kostenpflichtig, da es sich immer schon um einen essentiellen Teil der Diagnostik bzw. Behandlung handelt.
  • klinisch-psychologische Diagnostik (50 Min./Einheit): Anamnese- und Explorationsgespräch, Vorgabe psychologischer Testverfahren und Fragebögen, Befund-/Gutachtenerstellung und Rückmeldegespräch. Eine Teilrefundierung (80% des Kassentarifs) durch die Krankenversicherungen ist bei vorliegender Überweisung möglich. Dazu bezahlen sie zunächst die Honorarnote und reichen diese anschließend bei ihrer Krankenversicherung ein. Privat- und Zusatzversicherungen bieten meist ebenfalls Rückvergütungen an.
  • klinisch-psychologische Beratung und Behandlung/Therapie (50. Min./Einheit): Dauer und Frequenz werden zu Beginn individuell vereinbart. Es kann sich um einzelne Termine, aber auch um längerfristige Prozesse handeln. Eine Teilrefundierung durch die Krankenversicherungen (Höhe variiert zwischen den Verischerungsträgern) ist möglich. Privat- und Zusatzversicherungen bieten meist ebenfalls Rückvergütungen an.
  • Psychotherapie in Ausbildung unter Supervision (50. Min./Einheit): Dauer und Frequenz (1-2 Termine/Woche) werden zu Beginn der Behandlung individuell vereinbart. Alle Behandlungen werden von erfahrenen Lehrtherapeut*innen anonymisiert supervidiert. Eine Kostenrückerstattung durch die Krankenversicherungen ist aktuell nicht möglich.
  • Biofeedback-/Neurofeedback Training (50 Min./Einheit): Dauer und Frequenz werden nach dem Erstgespräch und der Erstdiagnostik je nach Ziel festgelegt. Ich bin hierbei speziell im Bereich ADHS (Konzentrationsprobleme, Unruhe und Impulsivität) tätig.
  • Online-Termine sind nach Vereinbarung über latido (patient.latido.at) oder andere Apps möglich.
  • Absageregelung: Sollten Sie eine vereinbarte Stunde nicht wahrnehmen können, ist diese bis spätestens 48h davor abzusagen, sonst wird das Stundenhonorar als Ausfallshonorar in Rechnung gestellt.
  • Verschwiegenheitspflicht: Alle Inhalte der gemeinsamen Arbeit unterliegen nach § 37 Psychologengesetz und §15 Psychotherapiegesetz der Verschwiegenheit.